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Wer gilt als Angehöriger?

Ist kein gesetzlicher Erbe mehr vorhanden, fällt der Nachlass an den Staat (Fiskuserbrecht gemäß § 1936 BGB). Ehe- und Lebenspartner sind den Erben der ersten und zweiten Ordnung zugeordnet und werden in der Erbquote mit berücksichtigt; die genaue Aufteilung richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis und dem Güterstand. Angehörige sind Personen, die durch verwandtschaftliche, rechtliche oder emotionale Bindungen eng mit einem Individuum verbunden sind.

Lebenspartnerschaften wurden durch das „Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft“ (LPartG) rechtlich etabliert. Eingetragene Lebenspartner sind in vielen Bereichen Ehepartnern gleichgestellt und somit rechtlich als Angehörige zu betrachten. Dies ist insbesondere in Fragen des Erbrechts und der gemeinsamen Vermögensplanung von Bedeutung. Das Strafrecht sieht bei der Definition von Angehörigen besondere Regelungen vor.

Im Fall, dass kein Testament oder Erbvertrag existiert (gesetzliche Erbfolge), regeln die §§ 1924 ff. Zuerst kommen die sogenannten gesetzlichen Erben der ersten Ordnung zum Zuge, das sind die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) des Erblassers. Danach folgen die Erben der zweiten Ordnung (Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Neffen, Nichten) und so fort. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben ein eigenes Erbrecht (§ 1931 BGB), das in Konkurrenz zu den Verwandtenerben steht und sich nach dem Güterstand richtet.

1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) werden neben den oben genannten auch Verlobte und Personen, die „in gerader Linie verwandt oder verschwägert“ sind, als Angehörige bezeichnet. Das betrifft vor allem das Zeugnisverweigerungsrecht und mögliche Strafmilderungen. Im Erbrecht ist die Zugehörigkeit zu den Angehörigen maßgeblich für den gesetzlichen Erbanspruch und das Pflichtteilsrecht sowie die Erbschaftssteuer. Die Abgabenordnung (AO) enthält eine zentrale Definition des Angehörigenbegriffs und legt fest, welche Personen als Angehörige im steuerlichen Sinne gelten.

Oder die Schwiegereltern, die sich ständig übermäßig einmischen. Oder die Noch-Ehefrau, während die Beziehung schon längst zerrüttet ist. Oder der Onkel, den man höchstens mal an Weihnachten sieht und mit dem es jedes Mal Streit gibt. Bisher ging es vor allem darum, mehr Menschen in die Betrachtung mit einzubeziehen. Nicht nur Verwandte, sondern eben all diejenigen, die für eine Person wichtig sind. In der Umgangssprache geht man etwas lockerer mit dem Begriff um.

Synonyme zu Angehörige und Angehöriger

Außerhalb dieser besonderen Situationen bleibt das Handeln von Angehörigen rechtlich verbindlich nur bei entsprechender Legitimation zulässig. Die Zwangseinweisung durch Behörden nach dem jeweiligen Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG) der Länder oder nach § 1906 BGB (Freiheitsentziehende Maßnahmen) ist ein gravierender Eingriff in die Grundrechte einer Person. Angehörige können Widerspruch gegen solche Maßnahmen einlegen, hierzu bedarf es aber der Legitimation, zumeist als gesetzlicher Vertreter (Betreuer, Vormund) oder durch eine vorhandene Vorsorgevollmacht. Neben möglichen Eilanträgen auf einstweiligen Rechtsschutz bei den zuständigen Gerichten steht ihnen gegebenenfalls die Befugnis zu, im betreuungsgerichtlichen Verfahren selbst Stellung zu nehmen oder Gutachten beizubringen.

Wer gehört zu den Angehörigen?

In der juristischen Definition umfasst „Angehöriger“ primär die Kernfamilie, also Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern und Enkelkinder. Dieser Kreis ist besonders bei Themen wie Erbansprüchen, Sorgerechtsfragen oder im Strafrecht von Bedeutung. Geben Sie eigene Suchbegriffe ein, um die interne Suche zu verfeinern und noch mehr passende Fundstellen zu “Angehörige” oder verwandten Themen zu finden. Tante, Onkel, Cousins und Cousinen gehören in der Regel nicht zum engeren Kreis der Angehörigen, zumindest nicht in rechtlicher Hinsicht. Allerdings gibt es bestimmte Konstellationen, wie Pflege- und Betreuungsverhältnisse, in denen sie dennoch relevant sein können. Schwiegereltern und Stiefkinder zählen in vielen juristischen Kontexten ebenfalls zu den Angehörigen.

Er kann hier auch andere Familienmitglieder oder auch andere Personengruppen mit einbeziehen. Meistens sind damit trotzdem Personen aus dem direkten familiären Umfeld gemeint. Zum Beispiel wird ihnen Auskunft erteilt bei Unfall, Krankheit oder Festnahme, sie können vor Behörden und vor Gericht die Auskunft verweigern und sie erben. Ein häufiger Anwendungsfall dieser weiteren Verwendung ist der Angehöriger einer Institution. So sind Hochschulangehörige Professoren, Studenten aber auch wissenschaftliche und nicht-wissenschaftliche Mitarbeiter einer Hochschule (siehe auch Gruppenhochschule). Diese unterlagen historisch der Akademischen Gerichtsbarkeit.

  • Allerdings gibt es bestimmte Konstellationen, wie Pflege- und Betreuungsverhältnisse, in denen sie dennoch relevant sein können.
  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben ein eigenes Erbrecht (§ 1931 BGB), das in Konkurrenz zu den Verwandtenerben steht und sich nach dem Güterstand richtet.
  • Nach dem Straf- und Zivilrecht gelten Menschen als Angehörige, die in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, und zwar auch dann, wenn zum Beispiel die Beziehung, die zu einem Schwiegerverhältnis geführt hat, nicht mehr besteht.

Der Begriff umfasst primär Familienmitglieder wie Eltern, Geschwister, Ehepartner und Kinder, kann aber auch erweitert werden auf entferntere Verwandte oder enge Freunde, die eine familienähnliche Rolle einnehmen. Angehörige spielen eine zentrale Rolle im sozialen Unterstützungsnetzwerk eines Menschen und sind oft die ersten Ansprechpartner in Krisensituationen oder bei Pflegebedürftigkeit. In rechtlichen Kontexten haben Angehörige oft spezielle Rechte und Pflichten, etwa im Erb- oder Sozialrecht. Die Definition von Angehörigen kann je nach kulturellem und rechtlichem Kontext variieren. In der modernen Gesellschaft umfasst der Begriff zunehmend auch nicht-traditionelle Familienstrukturen.

5 VwVfG, in § 15 AO sowie im KJHG in den § 33, § 44 SGB VIII.

Die Bedeutung von Angehörigen ist insbesondere von zentraler Relevanz im Zivilrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht und im öffentlichen Recht. Ein gesetzlicher Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub im Todesfall eines Angehörigen ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nicht ausdrücklich geregelt. Welche Angehörigen hiervon umfasst sind und wie viele Tage zustehen, regeln vielfach Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge oder betriebliche Übung. In der Regel umfasst der Anspruch den Tod von Ehepartnern, Kindern oder Eltern, gelegentlich auch Geschwister. Häufig bewegen sich die Ansprüche im Rahmen von einem bis zu drei Tagen.

Schwiegereltern können etwa bei Pflegeverträgen relevant werden. Stiefkinder haben möglicherweise Ansprüche im Erbfall, wenn sie adoptiert wurden oder eine enge familiäre Bindung besteht. Hier lohnt sich ein Blick in die spezifischen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Bei Organen der öffentlichen Verwaltung, Richtern und ehrenamtlichen Richtern ist die Angehörigeneigenschaft von zentraler Bedeutung, insbesondere im Zusammenhang mit Befangenheit und Ausschließungsgründen (§ 31 VwVfG, §§ 41 ff. ZPO).

Die Beziehungen zu Angehörigen haben signifikanten Einfluss auf die psychische Gesundheit, soziale Integration und Lebensqualität eines Individuums. Im Arbeitsrecht gibt es keine einheitliche Definition von Angehörigen. Hier spielt der Begriff insbesondere beim fachlichen Rat und bei Begleitrechten eine Rolle.

Die jeweiligen Mitwirkungs- und Informationsrechte sind im Betreuungsrecht (§§ 1896 ff. BGB) sowie in den landesspezifischen PsychKGs geregelt. Der Begriff „Angehörige” ist im deutschen Recht in zahlreichen Gesetzen zentral definiert und konkretisiert. Die genaue Bestimmung richtet sich stets nach dem Zweck und Anwendungsbereich der jeweiligen Norm. Angehörige genießen in unterschiedlichsten Rechtsgebieten Sonderrechte, Schutzmechanismen und werden bei bestimmten Rechtsgeschäften gesondert betrachtet. Die genaue Einordnung und Kenntnis des Angehörigenbegriffs ist in der rechtlichen Praxis für die sachgemäße Anwendung und Beurteilung unterschiedlichster Sachverhalte unerlässlich.

Angehörige bilden zusammen mit einem Hilfebedürftigen eine Bedarfsgemeinschaft, die für die Höhe und Anrechnung von Leistungen entscheidend ist. Im Strafrecht können familiäre Beziehungen als strafmildernde Umstände anerkannt werden; beispielsweise sieht das Strafgesetzbuch in manchen Fällen bei Straftaten zum Nachteil von Angehörigen besondere Straftatbestände oder Strafmaßregelungen vor. In der Hospizarbeit, Pflege und Medizin ist eine sensible Sprache besonders wichtig. Er meint all diejenigen Menschen, die einer Person wichtig sind, die zu ihr gehören. Da könnte zum Beispiel ein Elternteil sein, mit dem seit der Kindheit kein Kontakt besteht.

Und es ist zu beachten, dass man auch nach einer Scheidung Angehöriger bleibt. Die professionelle Gesundheits- und Krankenpflege unterstützt und schult pflegende Angehörige. Im Krankenhaus und Pflegeheimen übernehmen auch geschulte ehrenamtliche Freiwillige, wie beispielsweise die grünen Damen einzelne Funktionen, die sonst Angehörige erledigen würden, wenn diese regelmäßig zu Besuch kommen könnten. Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu “Angehörige”.

Angehörige genießen aus rechtlicher Perspektive grundsätzlich kein generelles Auskunftsrecht gegenüber Behörden oder Institutionen, sofern keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht. Im Datenschutzrecht, insbesondere nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), sind Auskünfte über personenbezogene Daten in der Regel nur der betroffenen Person selbst gestattet. Im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), SGB (Sozialgesetzbuch), StGB (Strafgesetzbuch) oder in spezialgesetzlichen Regelungen, etwa im Patientenrechtegesetz. Darüber hinaus können Ärzte gemäß § 203 StGB und § 9 MBO-Ä (Muster-Berufsordnung für Ärzte) von der Schweigepflicht entbunden werden, sofern der Patient ausdrücklich einwilligt oder wenn eine gesetzliche Ausnahme vorliegt. Der Begriff „Angehörige” bezeichnet im deutschen Recht eine rechtlich bestimmte Personengruppe, die mit einer natürlichen oder juristischen Person durch familiäre, eheliche, verwandtschaftliche oder verschwägerte Beziehungen verbunden ist. Die konkrete Definition und Reichweite des Begriffs „Angehörige” sind abhängig vom jeweiligen Rechtsgebiet und dem spezifischen Gesetz, in dem er verwendet wird.

So darf ein Mitarbeiter beispielsweise einen Angehörigen als Begleitperson zu bestimmten betrieblichen Gesprächen mitbringen. Auch bei Urlaubsregelungen und Freistellungen sind enge Angehörige oft relevant, etwa bei Todesfällen oder Krankheiten innerhalb der Familie. Das Vertretungsrecht von Angehörigen ist im deutschen Recht differenziert geregelt. Grundsätzlich können Angehörige nur dann rechtsgültig Erklärungen im Namen eines anderen abgeben, wenn sie durch Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder per gesetzlicher Vertretung hierzu legitimiert sind. Bei minderjährigen Kindern tritt regelmäßig das Sorgerecht (§§ 1626 ff. BGB) in Kraft, bei volljährigen Personen ist die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht nach §§ 1896 ff. BGB notwendig, sofern keine anderweitige Vorsorge getroffen wurde.

Relevant für Schenkungs- und Erbschaftsteuer (Erleichterungen bei Übertragungen), bei steuerfreien Zuwendungen sowie bei der steuerlichen Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen und Unterhaltszahlungen. Nach § 52 Strafprozessordnung (StPO) dürfen Angehörige eines Beschuldigten die Aussage verweigern. Dieses Recht dient dem besonderen Schutz familiärer Beziehungen und verhindert eine Selbstbezichtigung oder die Belastung nahestehender mostbet Menschen. Nach dem Straf- und Zivilrecht gelten Menschen als Angehörige, die in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, und zwar auch dann, wenn zum Beispiel die Beziehung, die zu einem Schwiegerverhältnis geführt hat, nicht mehr besteht. Außerdem werden im StBG Pflegeeltern und Pflegekinder zu den Angehörigen gezählt. Cousine und Cousin gelten nach dieser Definition dagegen nicht als Angehörige.

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